Nicht jede als schlecht empfundene Behandlung oder der Nichteintritt des gewünschten Erfolges stellt auch einen Behandlungsfehler dar. Entscheidend ist, dass die Behandlung medizinisch nicht mehr nachvollziehbar vom fachlichen Standard abweicht. Als Standard gilt dasjenige Verhalten, welches von einem gewissenhaften und aufmerksamen Behandler in der konkreten Situation aus berufsfachlicher Sicht im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden konnte. Dabei gibt der fachliche Standard den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung wieder, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.
Grundsätzlich muss der Geschädigte bei einem einfachen Behandlungsfehler nachweisen, dass dem Behandelnden ein Fehler unterlaufen ist und dieser nicht durch sonstige Umstände, die außerhalb der Behandlung liegen, verursacht wurde.
Nur bei einem groben Behandlungsfehler wird diese Beweislast zu Gunsten des Geschädigten umgedreht. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und ein Fehler vorliegt, der auf objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.