Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.03.2020, Az: C-66/19, entschieden, dass Widerrufsbelehrungen, die von einer Vielzahl von Sparkassen und Banken seit 2010 genutzt wurden, nicht in klarer und prägnanter Form über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren und nicht den Anforderungen der europäischen Richtlinie 2008/48 genügen.
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