Der Versicherer, der zu 100 % für den Unfall haftet, übernimmt aus der eingereichten Reparaturrechnung einzelne Positionen nicht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Kosten einer nach der Reparatur durchgeführten Probefahrt.
Wie das Gericht überzeugend ausführt – zu Unrecht. Wenn der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadenskalkulation beauftragt hat und das Fahrzeug im Anschluss daran nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird, hat er einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturrechnung. Und zwar auch wenn der gekürzte Differenzbetrag von ihm noch nicht bezahlt wurde. Der Geschädigte muss dann im Gegenzug seine Ansprüche an den Versicherer abtreten, der seinerseits versuchen könnte, bei der Werkstatt in Regress zu gehen.
Fazit: Die Versicherer versuchen ganz bewusst, sich Ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Dabei beabsichtigen sie, die Kundenzufriedenheit des Geschädigten beim Autohaus zu schmälern und hoffen, dass die nur „geringfügigen“ Kürzungen entweder vom Geschädigten selbst oder vom Autohaus getragen werden.
Wichtig: Als Geschädigter müssen Sie in diesen Konstellationen nicht nachgeben. Auch ohne Rechtschutzversicherung lohnt sich eine Klage, da das Recht eindeutig auf Ihrer Seite steht.
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